Rezeß

Veränderungen im 19. Jahrhundert bis ca. 1860

Rezeß vom  29. Juli 1831 über die Generalteilung unter den Dorfschaften Hamerstorf, Suderburg, Oldendorf, Holxen, Klein-Süstedt und Hansen.

§1  Allgemeine Bestimmungen

“Durch die  vollführte Generalteilung der Feldmark Hamerstorf mit den Feldfluren der Eingangs benannten Dorfschaften sind folgende zeitherige  gemeinschaftlichen Nutzungen und Berechtigungen für beständige Zeiten  aufgehoben”

Punkt 1 - 3betreffen die Nachbarorte.

Punkt 4  zwischen Hamerstorf und Klein-Süstedt

1) die gemischte Ackernutzung der Stücke in dem Felde an der Klein-Süstedter Grenze;

2) die Weide-Berechtigung auf den Hamerstorfer und Klein-Süstedter Haaßel-Wiesen;

3) die Weide- und Plaggennutzung auf den Revieren am Kurzen und Teweskampe und hinter den Haaßel-Wiesen. 1,

§2  “Jeder  Betroffene entsagt allen ferneren Ansprüchen auf eine Berechtigung und  Nutzung der den anderen zufallenden Acker, Wiesen, Holz, Plaggenhiebs-  oder Weideflächen. Alles wird als privates Eigentum gegenseitig  anerkannt.”

§3  “Wege und Triften”

Wege sind nur auf eigenem Gebiet ohne Belästigung der Nachbarn anzulegen.

§4   “Instandsetzung und Erhaltung der Wege Die Instandhaltung der Wege fällt  derjenigen Dorfschaft zur Last, auf deren Feldmark diese Wege sich  befinden.”

§5  “Bestimmungen in Ansetzung; der Einfriedung der Grenzen und der Abfindungs-Theile."

  Punkte 1 u 2 betreffen andere Dörfer.

  Punkt 3 “Die Grenze zwischen Hamerstorf und Kleinen Süstedt.

soll ebenfalls mit einem vierfüßigen Graben eingefriedigt werden, von dem der Aufwurf an Hamerstorf fällt."

Die Kosten für die Arbeit und Unterhaltung der Grenzgräben werden an die einzelnen Dorfschaften verteilt.

§6   “Bestimmungen in Ansetzung der anzulegenden Knicke, anzupflanzenden oder wegzunehmenden Bäume und deren Entfernung von des Nachbars Koppel,  nebst Hähe des Wachsthums."

Es ist  erlaubt, eine Hecke auf dem Aufwurf des Grabens zu pflanzen. Es ist  jedoch verboten, Sauerdorn, Fliederesche und Beberitze anzupflanzen. Die Hecke darf eine Höhe von acht Fuß, von der Grabensohle angerechnet,  nicht übersteigen. Obstbäume und Nutzhölzer dürfen nicht zu dicht an der Grenze angepflanzt werden.

§7  “Bestimmungen in Ansetzung der Entwässerungen."

Die  bisherigen Abflüsse des sich auf den Grundstücken sammelnden Wassers  bleiben bestehen. Der Lauf der Gewässer darf nicht geändert werden.

§8  “Beschränkungen”  

Da die  Benutzung des privativ gewordenen Abfindungs-Theile, sowohl zur  Färderung des allgemeinen Besten, als auch zum Schutz der Gerechtsame  Anderer, der Natur der Sache nach, einigen Beschränkungen unterworfen  bleiben muss. So werden in dem Nachstehenden diese, die Willkür  beschränkende Verfügungen, zur genauen Befolgung getroffen.

§9  “Verbot wider schädliche Einrichtungen”

Es dürfen  keine Wasserleitungen oder Fuß- und Fahrwege angelegt werden.  Grundstücke oder deren Befriedigungen dürfen nicht durch Weidevieh  beschädigt werden. In allen Fällen ist derjenige, der einen Schaden  verursacht hat, zu dessen Ersatz verpflichtet.

§ 10  “Freyer Gebrauch der Communications- und Feldwege.”

Ferner ist  Ton keinem Interessenten die Passage auf den beybehaltenen  Communications- oder Feldwegen zu beschränken oder deren Gebrauch zu  erschweren."

§ 11 “Reservation zu Gunsten des Öffentlichen Straßen- und Brückenbaus.”

Sodann  bleibt in Bezugnahme auf die allgemeine Weg-Bau-Ordnung, den  Wegbau-Behörden das Recht vorbehalten, behuf des Öffentlichen Chaussee-  und Brückenbaus auf allen cultivierten und nicht cultivierten  Abfindungs-Theilen, Steine sammeln, Sand oder Grand graben zu lassen."

§ 12  “Zehntverhältniß”

Alle Zehntverpflichtungen bleiben bestehen.

§ 13  “Öffentliche Abgaben und Lasten, Guts-  und Dienstherrliche Verhältnisse.”

Die von den  Theilungs-Interessenten zu prästirenden Öffentlichen Abgaben und Lasten  erleiden durch gegenwärtige General-Theilung keine Veränderung. Die  jedem einzelnen Interessenten zugetheilte Abfindung nimmt die Guts- und  dienstherrliche Qualitaet des Haupt-Guts an."

§ 14   “Entscheidungen von Irrungen und Streitigkeiten. Wenn, wider Verhoffen  Über etwa in diesem Receße nicht erwähnte Fälle, Irrungen oder  Streitigkeiten entstehen, so sollen solche nach den allgemeinen  Grundsätzen des Receßes beurtheilt und entschieden werden. Für erwähnte  Fälle bleibt es aber bey den betreffenden Worten des Receßes und findet  eine Widerrede dagegen Überall nicht statt."

§ 15  “Verpflichtungen der Interessenten zur Erfüllung der Receß-Vorschriften"

Sämtliche Interessenten haben sich zu allen Zeiten den Vorschriften zu fügen

Suderburg, den 29. Juli 1831

 

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