Ablösungsantrag 1834
Am 26. Februar 1834 stellten die Bewohner von Klein-Süstedt einen Ablösungsantrag. Sie wollten dem Amt Oldenstadt eine Geldrente geben, um nicht mehr den Korn- und Flachszehnten bezahlen zu müssen. Die Geldrente stellt sich aus dem Pachtgeld der letzten 25 Jahre zusammen.
1840 “Contract über die Ablösung des zu den Königlichen Domainen des Amts Oldenstadt gehörigen aber im Amte Bodenteich belegenen Fruchtzehnten vor Kleinen-Süstedt."
§1 Aufzählung der abzulösenden Gebiete und deren Größe.
§2 Der Zehnte und die damit verbundenen Vorzehntfuhren werden durch eine feste und unveränderliche Geldrente auf ewige Zeiten abgelöst.
§3 “Diese Geldrente ist auf den Grund einer, von dem Cammer-Commißair Kirchner vorgenommenen oeconomischen Veranschlagung und mittelst zugelegter Unterhandlung im Wege gütlicher Uebereinkunft zu 280 Rthlr, geschrieben Zweihundert und achtzig Rthlr in Courant, nach dem 14 Thalerfuße, behandelt und unveränderlich festgesetzt worden."
§4 Die Zehntpflichtigen zu Klein-Süstedt verpflichten sich, jedes Jahr am 1. Dezember eine vorgedachte Rente an die Amtskasse zu Bodenteich zu zahlen. Dieser Betrag darf nicht von der wirklichen Rente abgezogen werden.
§5 ”Da die Zehntpflichtigen der oben beschriebene Zehnte in Folge der verabredeten Ablösung schon für das jetzige Jahr (1840) überlassen ist, so ist auch von denselben die erstmalige Bezahlung der bedungenen Rente auf den 1. Dezember dieses Jahres zu leisten."
§6 Die Zehntpflichtigen können gezwungen werden, den Rentenbetrag zu zahlen. Die Rente kann nur mit der Zustimmung der königlichen Domänenkammer abgeändert werden.
§7 Jedem Zehntpflichtigen wird zugestanden, den Rentbeitrag durch Barzahlung des 25fachen Betrages ganz abzukaufen.Er mußam 1. Dezember den Betrag neben der Abtragung der Rente für das letzte Jahr nach vorheriger 6 monatlicher Kündigung bezahlen.
§8 Bis zur Zahlung gilt die Rente als Reallast auf dem Grundstück. Sie kann als Hypothek eingeschrieben werden (evtl. Eintragung in das Hypothekenbuch des Amts Bodenteich).
§9 Die Kosten dieses Kontrakts und dessen Bestätigung werden von den Zehntpflichtigen zu Klein-Süstedt bei der Ablösungskommission allein übernommen.
Verbleib und Vervielfältigung der Urkunden. Bestätigt am 5. Oktober 1840 in Bodenteich durch die Königliche Ablösungskommission.
gez. Stromeyer.
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