30jähriger Krieg

Der 30 jährige Krieg

Ob die  kämpfenden Truppen in dem Ort Klein-Süstedt waren, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, daß Schweden und Deutsche durch Klein-Süstedt  gezogen sind. Im November 1627 wohnte Graf Tilly in Holdenstedt. Am 1.  Oktober 1635 standen die Schweden als Feinde vor Uelzen. Am 14. August  1636 zogen die Schweden in Lüneburg ein. Anfang September 1636 nahm  Herzog Georg Lüneburg und Winsen wieder ein. Vom 28.1. bis zum 3.2. 1645 sind die Schweden in den Ämtern Oldenstadt und Bodenteich gewesen.  Januar/Februar 1626 waren die Mansfelder unter General Fuchs im Kreis  Uelzen.

 

Ablösungsantrag 1834

Am 26.  Februar 1834 stellten die Bewohner von Klein-Süstedt einen  Ablösungsantrag. Sie wollten dem Amt Oldenstadt eine Geldrente geben, um nicht mehr den Korn- und Flachszehnten bezahlen zu müssen. Die  Geldrente stellt sich aus dem Pachtgeld der letzten 25 Jahre zusammen.

1840   “Contract über die Ablösung des zu den Königlichen Domainen des Amts  Oldenstadt gehörigen aber im Amte Bodenteich belegenen Fruchtzehnten vor Kleinen-Süstedt."

§1  Aufzählung der abzulösenden Gebiete und deren Größe.

§2  Der  Zehnte und die damit verbundenen Vorzehntfuhren werden durch eine feste  und unveränderliche Geldrente auf ewige Zeiten abgelöst.

§3  “Diese  Geldrente ist auf den Grund einer, von dem Cammer-Commißair Kirchner  vorgenommenen oeconomischen Veranschlagung und mittelst zugelegter  Unterhandlung im Wege gütlicher Uebereinkunft zu 280 Rthlr, geschrieben  Zweihundert und achtzig Rthlr in Courant, nach dem 14 Thalerfuße,  behandelt und unveränderlich festgesetzt worden."

§4  Die  Zehntpflichtigen zu Klein-Süstedt verpflichten sich, jedes Jahr am 1.  Dezember eine vorgedachte Rente an die Amtskasse zu Bodenteich zu  zahlen. Dieser Betrag darf nicht von der wirklichen Rente abgezogen  werden.

§5  ”Da die  Zehntpflichtigen der oben beschriebene Zehnte in Folge der verabredeten  Ablösung schon für das jetzige Jahr (1840) überlassen ist, so ist auch  von denselben die erstmalige Bezahlung der bedungenen Rente auf den 1.  Dezember dieses Jahres zu leisten."

§6  Die  Zehntpflichtigen können gezwungen werden, den Rentenbetrag zu zahlen.  Die Rente kann nur mit der Zustimmung der königlichen Domänenkammer  abgeändert werden.

§7  Jedem Zehntpflichtigen wird zugestanden, den Rentbeitrag durch Barzahlung des 25fachen Betrages ganz abzukaufen.Er mußam 1. Dezember den Betrag neben der Abtragung der Rente für das letzte Jahr  nach vorheriger 6 monatlicher Kündigung bezahlen.

§8  Bis zur  Zahlung gilt die Rente als Reallast auf dem Grundstück. Sie kann als  Hypothek eingeschrieben werden (evtl. Eintragung in das Hypothekenbuch  des Amts Bodenteich).

§9  Die  Kosten dieses Kontrakts und dessen Bestätigung werden von den  Zehntpflichtigen zu Klein-Süstedt bei der Ablösungskommission allein  übernommen.

Verbleib und Vervielfältigung der Urkunden. Bestätigt am 5. Oktober 1840 in  Bodenteich durch die Königliche Ablösungskommission.

gez. Stromeyer.

 

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