“ R e c e ß “ über die Specialtheilung und Verkoppelung der Feldmark Kleinen Süstedt Amts Bodenteich
3O. Januar 1852 - 9. März 1852
Nachdem der über die Spezialtheilung und Verkoppelung der Feldmark Kleinen Süstedt, Amts Bodenteich, ausgearbeitete Theilungsplan die Genehmigung Königlicher Landdrostei erhalten, und in einem äffentlichen Publications-Termine am 20. Februar 1851, von den betreffenden Interessenten ohne Widerrede angenommen ist, so ist zur Feststellung über die, aus solcher Theilung und Verkoppelung hervorgehenden Gerechtsame und gegenseitigen Verpflichtungen aller dabei interessierten Theile, der nachstehende Receß abgeschlossen
§1 Allgemeine Bestimmungen
Die Berechtigungen und Nutzungen der Klein-Süstedter Feldmark, Holzungs-, Plaggenhiebs und Weideberechtigungen sind durch die Spezialteilung und Verkoppelung in den nächsten §§ aufgehoben und neu verteilt. Jeder erhält gleichwertige Grundstücke für seine früheren Besitzungen.
§2 Entsagungen
Jeder Teilnehmer entsagt allen Ansprüchen an diejenigen Grundstücke und Abfindungen, die aus seinem bisherigen Besitz an die Mitinteressenten gegangen sind.
§3 Angabe der zur gemeinsamen Nutzung verbliebenen Grundstücke
Zu gemeinsamen Zwecken sind vorbehalten:
1. 4 Sandgruben
2. 1 Lehmgrube
1 und 2 sind durch Gräben von den Nachbargrundstücken zu trennen. Der Platz hinter
der Schule ist für den Aufbau eines Armenhauses bzw. eines Backhauses gedacht
3. 2 gemeinschaftliche Viehtränken
3 soll eingefriedigt und gereinigt werden.
4. 1 gemeinschaftliche Notkuhle bei Feuersgefahr
4 soll ausgegraben und gegen Einsturz geschätzt werden.
5. 1 gemeinschaftlicher Dorfplatz
5 muss auf eigene Kosten eingefriedigt werden. Der Dorfplatz darf nicht verkleinert werden.
6. 1 gemeinschaftliche Schweineweide
6 muß durch einen Graben eingefriedigt werden.
Erlaubnis zur Benutzung der Schweineweide für die Einwohner von Klein Süstedt:
2 Vollhäfener je 6 alte Schweine
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12
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2 Halbhäfener je 6 alte Schweine
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12
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3 Viertelhäfener je 4 alte Schweine
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12
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1 Achtelhäfener je 2 alte Schweine
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2
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Anbauer und Schule je 1 altes Schwein
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2
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40
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Die Schweineweide dient auch zur Mergelgewinnung. Jeder darf so viel Mergel nehmen, wie er für den eigenen Bedarf benätigt.
Die genannten Plätze dürfen für Nebennutzungen verwendet werden, wenn bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit vorhanden ist. Bei Benutzung der Plätze darf den angrenzenden Grundstücken kein Schaden zugefügt werden.
“Sonstige verbleibende Servitute”
A) Die Interessenten reservieren sich die Fußwege, die vor der Verkoppelung vorhanden waren. Vier Hauptfußsteige gab es davor. Diese Wege dürfen verlegt werden, aber nur so, daß keine Passanten behindert oder belästigt werden.
B) Einer Familie wird erlaubt, einen Weg zu ihrem Kartoffelkeller über das Grundstück eines anderen zu benutzen.
C) Solange keine Brücke auf dem Sommerweg nach Uelzen über den Gerdaufluß gebaut wird, ist der Fußsteig über die “Teppenbergsheide" beizubehalten. Der Steg über die Gerdau muß von den Klein-Süstedtern instand gehalten werden.
D) Bedingungen zum Kauf einer Scheune.
E) Der Gemeinde ist erlaubt, die Schulkote bis Ostern 1856 zu vermieten. Dann darf die Kote abgerissen werden und das Grundstück fällt einem Bauern zu.
F) Der Backofen des Anbauers muß aus der Koppel eines Halbhäfners abgerissen und auf dem Grundstück des Eigentümers wieder aufgebaut werden. Bis zum Abriss des Backofens darf eine Koppel des Ansiedlers nicht eingezäunt werden.
§4 “Beschreibung der neu angelegten Wege und Fußsteige"
1. “Commnicationswege”
a) Sommerweg von Hamerstorf und Böddenstedt über Klein-Süstedt durch die Gerdau-Furt nach Uelzen
b) Weg von Holdenstedt über Klein-Sstedt nach Gerdau
c) Verbindungsweg vom Dorfe bis zum Gerdauweg (Kirchweg)
d) Weg von Hansen nach Klein-Süstedt
e) Winterweg von Klein-Süstedt nach Uelzen
f) Weg von Klein-Süstedt nach Hohen
g) Fußsteig von den Dörfern Hamerstorf, Böddenstedt, Bahnsen und Graulingen über Klein-Süstedt nach Uelzen
2. “Koppelwege"
h) Weg vom Holdenstedter Weg nach der Schweineweide im sogenannten Sahl
i) Weg von der Eisenbahn bis an die Schüttesche Vierbergskoppel
k) Weg von letzterem Wege nach Fautecks Vierbergskoppel
l) Weg nach den Suurenwiesen
m) Weg vom Klein-Süstedter Winterstadtweg nach der Ochsen weide und dem Moore
n) Weg nach dem Hütberg, den Papenbruchs und Mühwiesen
o) Weg vom Stadtweg bis zur Eisenbahn
p) Weg nach den Kuhlwiesen
q) Weg nach den Flachsrotten an der Hanser Grenze
r) Weg nach der Riggertschen Brandwiese
s) Weg vor dem Riggertschen Hofe bis zur Holdenstedter Überfahrt
t) Abfuhrweg vom Meltzings-Moore bis an den Holdenstedter Weg
§5 “Erste Instandsetzung der Wege, Fußsteige mit den darauf erforderlichen Brücken, Sielen, Stegen und dem nächstige Unterhaltung derselben, mit Nachweisung der Plätze, behuf Gewinnung des Wegbaumaterials."
§6 “Benutzung der Wege und Weggräben; Baumpflanzungen auf denselben pp."
Jeder darf die Öffentlichen Wege benutzen. Die Koppelwege dürfen nur von denjenigen benutzt werden, zu deren Koppeln sie führen. Bäume dürfen zu beiden Seiten der Wege angepflanzt werden.
§7 “Entwässerungsanlagen, deren Vorrichtung und Unterhaltung und gegenseitige Verpflichtungen der Betheiligten in Rücksicht des Wasserlaufes."
§8 “Beitragsverhältnis zur Anlage und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Wege, Entwässerungsanstalten, der gemeinschaftlichen Brücken und Siele so wie zur Einfriedigung der gemeinschaftlichen Objecte pp."
Aufzubringende Kosten in Diensttagen oder zu jedem Taler.
Häfener
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Name
|
Tage
|
ggr
|
pf
|
Vollhäfener
|
Christoph Fauteck
|
8
|
4
|
3
|
|
Heinrich Licht
|
7
|
3
|
7
|
Halbhäfener
|
Heinrich Riggert
|
8
|
4
|
2
|
|
Heinrich Müller
|
8
|
4
|
2
|
Viertelhäfner
|
Christoph Brunhäver
|
5
|
2
|
6
|
|
Johann Schütte
|
5
|
2
|
7
|
|
Christian Baucke
|
4
|
2
|
2
|
Achtelhäfner
|
Heinrich Licht
|
2
|
0
|
6
|
Anbauer
|
Rademacher Müller
|
1
|
0
|
4
|
Summa
|
-
|
48
|
1 Taler
|
-
|
§ 9 “Befriedigung der Koppeln; Grenzgräbern, Vorrichtung von Mauern, Stackette pp; Bepflanzung der Grabenufer mit Hecken, Knicke”
§ 10 “Künftige Benutzung der Abfindungen. Reservation zu Gunsten des Öffentlichen Wegbaues."
§ 11 “Vorschriften bei Aufführung neuer Gebäude."
§ 12 “Vorschriften bei Holzpflanzungen und Besamungen in den Koppeln."
§ 13 “Vorschriften wegen Wegnahme der in den Abfindungen nach vorhandenen fremden Holzungen, Hecken, Befriedigungen, Grenzsteine pp."
§ 14 “Verbot unbefugter Benutzung der Grundstücke; Aufsichtsführung über die Befriedigungen und Gräben."
§ 15 “Aufsicht über die Wege."
“Sobald die erste Instandsetzung der neuen Wege pp unter Aufsicht des Ortsvorstandes stattgefunden hat, geht die Innere Aufsichtsführung auf den Amtseitig angestellten Wegevoigt über, die unter Oberaufsicht des Amts Bodenteich für die gute Instanderhaltung derselben Sorge zu tragen hat."
§ 16 “Berüpcksichtigung der auf den alten Grundstücken haftenden hypothekarischen Rechte und Reallasten." Die Hypotheken bleiben auf den Grundstücken.
§ 17 “Beitragsverhältnis zu den Teilungs- und Verkoppelungskosten."
“Die Teilungs- und Verkoppelungskosten werden von den Interessenten nach Verhältnis des Wertes der Gesamtabfindungen getragen, als:
Häfener
|
Name
|
Tage
|
Vollhäfener
|
Christoph Fauteck
|
0,1761
|
|
Heinrich Licht
|
0,1477
|
Halbhäfener
|
Heinrich Riggert
|
0,1720
|
|
Heinrich Müller
|
0,1750
|
Viertelhäfner
|
Christoph Brunhäver
|
0,1078
|
|
Johann Schütte
|
0,1091
|
|
Christian Baucke
|
0,0831
|
Achtelhäfner
|
Heinrich Licht
|
0,0184
|
Anbauer
|
Rademacher Müller
|
0,0108
|
Summa
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wenn das Ganze zu 1 Theil gesetzt wird
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1,0000
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§ 18 “Entscheidungen von Irrungen und Streitigkeiten"
§ 19 “Verpflichtung der Interessenten zur Erfüllung des Rezesses."
So geschehen zu Klein-Süstedt am 30. Januar 1852
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