Recess 2

R e c e ß “ über die Specialtheilung und Verkoppelung der Feldmark Kleinen Süstedt Amts Bodenteich

3O. Januar 1852 - 9. März 1852

Nachdem der  über die Spezialtheilung und Verkoppelung der Feldmark Kleinen Süstedt,  Amts Bodenteich, ausgearbeitete Theilungsplan die Genehmigung  Königlicher Landdrostei erhalten, und in einem äffentlichen  Publications-Termine am 20. Februar 1851, von den betreffenden  Interessenten ohne Widerrede angenommen ist, so ist zur Feststellung  über die, aus solcher Theilung und Verkoppelung hervorgehenden  Gerechtsame und gegenseitigen Verpflichtungen aller dabei interessierten  Theile, der nachstehende Receß abgeschlossen

§1  Allgemeine Bestimmungen

Die  Berechtigungen und Nutzungen der Klein-Süstedter Feldmark, Holzungs-,  Plaggenhiebs und Weideberechtigungen sind durch die Spezialteilung und  Verkoppelung in den nächsten §§ aufgehoben und neu verteilt. Jeder  erhält gleichwertige Grundstücke für seine früheren Besitzungen.

§2  Entsagungen

Jeder  Teilnehmer entsagt allen Ansprüchen an diejenigen Grundstücke und  Abfindungen, die aus seinem bisherigen Besitz an die Mitinteressenten  gegangen sind.

§3  Angabe der zur gemeinsamen Nutzung verbliebenen Grundstücke

Zu gemeinsamen Zwecken sind vorbehalten:

1.  4 Sandgruben

2.  1 Lehmgrube

   1 und 2 sind durch Gräben von den Nachbargrundstücken zu trennen. Der Platz hinter

   der Schule ist für den Aufbau eines Armenhauses bzw. eines Backhauses gedacht

3.  2 gemeinschaftliche Viehtränken

      3 soll eingefriedigt und gereinigt werden.

4.  1 gemeinschaftliche Notkuhle bei Feuersgefahr

      4 soll ausgegraben und gegen Einsturz geschätzt werden.

5. 1 gemeinschaftlicher Dorfplatz

      5 muss auf eigene Kosten eingefriedigt werden. Der Dorfplatz darf nicht verkleinert werden.

6.  1 gemeinschaftliche Schweineweide

      6 muß durch einen Graben eingefriedigt werden.

Erlaubnis zur Benutzung der Schweineweide für die Einwohner von Klein Süstedt:

2 Vollhäfener je 6 alte Schweine

12

2 Halbhäfener je 6 alte Schweine

12

3 Viertelhäfener je 4 alte Schweine

12

1 Achtelhäfener je 2 alte Schweine

2

Anbauer und Schule je 1 altes Schwein

2

40

Die Schweineweide dient auch zur Mergelgewinnung. Jeder darf so viel Mergel nehmen, wie er für den eigenen Bedarf benätigt.

Die  genannten Plätze dürfen für Nebennutzungen verwendet werden, wenn bei  einer Abstimmung die einfache Mehrheit vorhanden ist. Bei Benutzung der  Plätze darf den angrenzenden Grundstücken kein Schaden zugefügt werden.

“Sonstige verbleibende Servitute”

A) Die  Interessenten reservieren sich die Fußwege, die vor der Verkoppelung  vorhanden waren. Vier Hauptfußsteige gab es davor. Diese Wege dürfen  verlegt werden, aber nur so, daß keine Passanten behindert oder  belästigt werden.

B) Einer Familie wird erlaubt, einen Weg zu ihrem Kartoffelkeller über das Grundstück eines anderen zu benutzen.

C) Solange  keine Brücke auf dem Sommerweg nach Uelzen über den Gerdaufluß gebaut  wird, ist der Fußsteig über die “Teppenbergsheide" beizubehalten. Der  Steg über die Gerdau muß von den Klein-Süstedtern instand gehalten  werden.

D) Bedingungen zum Kauf einer Scheune.

E) Der  Gemeinde ist erlaubt, die Schulkote bis Ostern 1856 zu vermieten. Dann  darf die Kote abgerissen werden und das Grundstück fällt einem Bauern  zu.

F) Der  Backofen des Anbauers muß aus der Koppel eines Halbhäfners abgerissen  und auf dem Grundstück des Eigentümers wieder aufgebaut werden. Bis zum  Abriss des Backofens darf eine Koppel des Ansiedlers nicht eingezäunt  werden.

§4  “Beschreibung der neu angelegten Wege und Fußsteige"

1. “Commnicationswege”

a) Sommerweg von Hamerstorf und Böddenstedt über Klein-Süstedt durch die Gerdau-Furt nach Uelzen

b) Weg von Holdenstedt über Klein-Sstedt nach Gerdau

c) Verbindungsweg vom Dorfe bis zum Gerdauweg (Kirchweg)

d) Weg von Hansen nach Klein-Süstedt

e) Winterweg von Klein-Süstedt nach Uelzen

f) Weg von Klein-Süstedt nach Hohen

g) Fußsteig von den Dörfern Hamerstorf, Böddenstedt, Bahnsen und Graulingen über Klein-Süstedt nach Uelzen

2. “Koppelwege"

h) Weg vom Holdenstedter Weg nach der Schweineweide im sogenannten Sahl

i) Weg von der Eisenbahn bis an die Schüttesche Vierbergskoppel

k) Weg von letzterem Wege nach Fautecks Vierbergskoppel

l) Weg nach den Suurenwiesen

m) Weg vom Klein-Süstedter Winterstadtweg nach der Ochsen weide und dem Moore

n) Weg nach dem Hütberg, den Papenbruchs und Mühwiesen

o) Weg vom Stadtweg bis zur Eisenbahn

p) Weg nach den Kuhlwiesen

q) Weg nach den Flachsrotten an der Hanser Grenze

r) Weg nach der Riggertschen Brandwiese

s) Weg vor dem Riggertschen Hofe bis zur Holdenstedter Überfahrt

t) Abfuhrweg vom Meltzings-Moore bis an den Holdenstedter Weg

 

§5  “Erste  Instandsetzung der Wege, Fußsteige mit den darauf erforderlichen  Brücken, Sielen, Stegen und dem nächstige Unterhaltung derselben, mit  Nachweisung der Plätze, behuf Gewinnung des Wegbaumaterials."

§6  “Benutzung der Wege und Weggräben; Baumpflanzungen auf denselben pp."

Jeder darf  die Öffentlichen Wege benutzen. Die Koppelwege dürfen nur von denjenigen benutzt werden, zu deren Koppeln sie führen. Bäume dürfen zu beiden  Seiten der Wege angepflanzt werden.

§7   “Entwässerungsanlagen, deren Vorrichtung und Unterhaltung und  gegenseitige Verpflichtungen der Betheiligten in Rücksicht des  Wasserlaufes."

§8   “Beitragsverhältnis zur Anlage und Unterhaltung der gemeinschaftlichen  Wege, Entwässerungsanstalten, der gemeinschaftlichen Brücken und Siele  so wie zur Einfriedigung der gemeinschaftlichen Objecte pp."

Aufzubringende Kosten in Diensttagen oder zu jedem Taler.

Häfener

Name

Tage

ggr

pf

Vollhäfener

Christoph Fauteck

8

4

3

Heinrich Licht

7

3

7

Halbhäfener

Heinrich Riggert

8

4

2

 

Heinrich Müller

8

4

2

Viertelhäfner

Christoph Brunhäver

5

2

6

Johann Schütte

5

2

7

Christian Baucke

4

2

2

Achtelhäfner

Heinrich Licht

2

0

6

Anbauer

Rademacher Müller

1

0

4

Summa

-

48

1 Taler

-

§ 9   “Befriedigung der Koppeln; Grenzgräbern, Vorrichtung von Mauern,  Stackette pp; Bepflanzung der Grabenufer mit Hecken, Knicke”

§ 10  “Künftige Benutzung der Abfindungen. Reservation zu Gunsten des Öffentlichen Wegbaues."

§ 11  “Vorschriften bei Aufführung neuer Gebäude."

§ 12  “Vorschriften bei Holzpflanzungen und Besamungen in den Koppeln."

§ 13   “Vorschriften wegen Wegnahme der in den Abfindungen nach vorhandenen  fremden Holzungen, Hecken, Befriedigungen, Grenzsteine pp."

§ 14  “Verbot unbefugter Benutzung der Grundstücke; Aufsichtsführung über die Befriedigungen und Gräben."

§ 15  “Aufsicht über die Wege."

“Sobald die  erste Instandsetzung der neuen Wege pp unter Aufsicht des Ortsvorstandes stattgefunden hat, geht die Innere Aufsichtsführung auf den Amtseitig  angestellten Wegevoigt über, die unter Oberaufsicht des Amts Bodenteich  für die gute Instanderhaltung derselben Sorge zu tragen hat."

§ 16   “Berüpcksichtigung der auf den alten Grundstücken haftenden  hypothekarischen Rechte und Reallasten." Die Hypotheken bleiben auf den  Grundstücken.

§ 17  “Beitragsverhältnis zu den Teilungs- und Verkoppelungskosten."

“Die  Teilungs- und Verkoppelungskosten werden von den Interessenten nach  Verhältnis des Wertes der Gesamtabfindungen getragen, als:

Häfener

Name

Tage

Vollhäfener

Christoph Fauteck

0,1761

Heinrich Licht

0,1477

Halbhäfener

Heinrich Riggert

0,1720

Heinrich Müller

0,1750

Viertelhäfner

Christoph Brunhäver

0,1078

Johann Schütte

0,1091

Christian Baucke

0,0831

Achtelhäfner

Heinrich Licht

0,0184

Anbauer

Rademacher Müller

0,0108

Summa

wenn das Ganze zu 1 Theil gesetzt wird

1,0000

§ 18  “Entscheidungen von Irrungen und Streitigkeiten"

§ 19  “Verpflichtung der Interessenten zur Erfüllung des Rezesses."

So geschehen zu Klein-Süstedt am 30. Januar 1852

 

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